Description: Mit dieser Satzung wird das äußere Erscheinungsbild der Siedlung, wie es durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale geprägt ist, geschützt.
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Description: Außenbereichssatzungen gem. § 35 (6) BauGB
Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gem. § 35 (6) BauGB durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben bestimmte, in der Vorschrift benannte öffentliche Belange - wie Darstellung im Flächennutzungsplan oder Verfestigung einer Splittersiedlung - nicht entgegen gehalten werden können.
Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch werden Bauvorhaben nicht entsprechend § 35 (1) BauGB privilegiert. Sie sind vielmehr nach wie vor gem. § 35 (2) BauGB "Sonstige Vorhaben" als Einzelfall zu werten.
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Description: Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden in Deutschland auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechts aus dem Baugesetzbuch erlassen werden können (§§ 172 ff. des Baugesetzbuchs).
Ein Schutzziel, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt.
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch ("Rückbau"), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist.
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Description: Gestaltungssatzungen
Die Landesbauordnung ermächtigt die Gemeinden, in einer Satzung so genannte "örtliche Bauvorschriften" zu erlassen, die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die Regelung der Landesbauordnung NRW (§ 86 BauO NRW). Gestaltungsvorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzung oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan formuliert werden.
Gestaltungssatzungen können Gebäude umfassen (z. B. Materialien und Farben der Fassaden, Dachform, Fensterformen), Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen, insbesondere von Einfriedungen. Diese Vorschriften können verbunden mit einem Bebauungsplan oder als gesonderte Satzung vom Rat der Stadt beschlossen werden. Mit der örtsüblichen Bekanntmachung der Satzung wird diese rechtsverbindlich und ist zu beachten.
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Description: Werbesatzung und Gestaltungsleitlinien Werbesatzungen sind von ihrem Wesen her restriktiv, d. h. durch Ge- und Verbote sollen sie einen Mindestschutz des Stadtbildes gewährleisten,
einen Mindeststandart an gestalterischer Qualität bei den öffentlichkeits- wirksamen Werbeanlagen sichern sowie vor offensichtlicher "Verunstaltung" schützen.
Die innerhalb dieser Werbesatzung getroffenen Regelungen definieren hierbei einen konkreten Handlungsspielraum und sind als eine allgemeinverbindliche Grundlage anzusehen. Hierauf aufbauend können und sollen sich im Einklang mit der Schutzbedürftigkeit des Stadtbildes gute und kreative gestalterische Ideen sowie kooperative Dialoge entwickeln. Gleichzeitig dienen die Regelungen für die Geschäftstreibenden der allgemeinen Rechtsicherheit, der Gleichbehandlung untereinander und dem Schutz vor geschäftsstörenden Beeinträchtigungen im jeweiligen Umfeld.
In der Summe liegt es daher sowohl im Interesse der Allgemeinheit wie auch im Interesse des örtlichen Einzelhandels, dass mittels hochwertiger und einfühlsamer Gestaltung der Werbeanlagen das Stadtbild und die Aufenthaltsqualität verbessert - und im Ergebnis hierdurch der Stadtkern als attraktiver Einkaufsstandort mit Flair und gutem Image langfristig gesichert wird.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Lünen hat die Werbesatzung Rechtskraft erlangt und ist somit verbindliches Ortsrecht.
Ergänzt und flankiert wird diese Satzung durch die Aufstellung von Gestaltungsleitlinien für den Stadtkern von Lünen, welche im Sinne der Stadtbildpflege neben den Werbeanlagen auch die qualitätsvolle Gestaltung von Gebäuden, Nebenanlagen und Freiflächen zum Ziel haben. Hiervon berührt sind u. a. auch die geschäftlich genutzten öffentlichen und privaten Vorbereiche vor den Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben.
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Description: Satzung der Stadt Lünen über die Festlegung
der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzablöse) nach
§ 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NRW) vom 03.04.2014
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